Mit der Verabschiedung des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31. Januar 2013 tritt am 1. August 2013 eine Änderung des Thüringer Schulgesetzes in Kraft. § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
Auszüge aus dem Gesetzesentwurf:
"... Nach § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürSchlG ist das Berufsvorbereitungsjahr in verschiedene, den Lernvoraussetzungen der Schüler entsprechende, Organisationsformen zu unterteilen. ... Im Hinblick auf die für Thüringer Schulen geltende Verpflichtung zur individuellen Förderung der Schüler und Zielstellung eines gemeinsamen Unterrichts soll zukünftig die Förderung im Berufsvorbereitungsjahr anknüpfend an die konkreten Lernvoraussetzungen des jeweiligen Schülers innerhalb eines heterogenen Klassenverbandes erfolgen. Gleichzeitig soll damit der Entwicklung entgegen getreten werden, dass aufgrund rückläufiger Schülerzahlen die Klassenbildung differenziert nach Lernvoraussetzungen sich zunehmend schwieriger gestaltet. ...
... Die Aufhebung des § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürSchlG ermöglicht zukünftig eine Klassenbildung, die sich nicht mehr an den formalen Lernvoraussetzungen der Schüler orientiert, sondern die jeweiligen Förderschwerpunkte, Berufsfeldwünsche sowie den individuellen Stand beim Erreichen der Ausbildungsreife der Schüler berücksichtigt. ... "
Quellen:
Gesetzesentwurf: 5/5060Dr
Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 im Gesetzes- und Verordnungsblatt 5/1 (2013)
auf http://www.parldok.thueringen.de/parldok/