Jugendberufshilfe Thüringen e.V.
Gleiche Chancen fördern

§ 16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen

Arbeitshilfe für Träger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit

" Berlin, 24. März 2017. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit setzt sich dafür ein, dass alle jungen Menschen - und gerade auch diejenigen, die schwer erreichbar sind - die Unterstützung bekommen, die sie für ein gelingendes Aufwachsen und den Einstieg in den Beruf benötigen. Mit dem § 16 h SGB II ist im August 2016 ein neuer Fördertatbestand in das SGB II aufgenommen worden, der sich an diese Zielgruppe richtet. Jungen Menschen unter 25 Jahren, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit (zumindest zeitweise) nicht erreicht werden, sollen passgenaue Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten werden, damit sie bestehende individuelle Schwierigkeiten überwinden, Hilfe annehmen und nach Möglichkeit eine schulische und/oder berufliche Qualifikation abschließen können.

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit präsentiert eine Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 16 h SGB II vor Ort. Sie kann dazu beitragen, dass sich die Einrichtungen und Träger der Jugendsozialarbeit engagieren und die kommunale Jugendhilfe vor Ort in die Gestaltung (und möglichst auch in die Finanzierung) der niedrigschwelligen Förderangebote eingebunden wird. Kriterien für die Auswahl der Träger sollten fundierte Erfahrungen und gewachsene Kooperationen im regionalen Jugend- und Sozialhilfenetzwerk sein. Wir möchten den (öffentlichen und freien) Trägern der Jugendhilfe vor Ort Mut machen, sich für diese mit dem § 16 h SGB II angesprochene Zielgruppe der schwer erreichbaren jungen Menschen verantwortlich zu fühlen und die Erfahrungen der Jugendhilfe bei der Angebotsgestaltung einzubringen.

Grundsätzliche Überlegungen und Anregungen zu dem neuen § 16 h SGB II hatte der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit bereits im Rahmen einer Stellungnahme im April 2016 "zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung" abgegeben, die der Gesetzgeber allerdings bislang nicht aufgenommen hat. ..."

Arbeitshilfe

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Quelle: email Druckfrisch vom 24.03.2017